
Einstweilige Verfügung gegen FreeCity bestätigt
Kölner Richter zweifelt gängiges Online-Recht an / Domainvergabepraxis vor Neuregelung?
Duisburg 16. Mai 2001.
Im Falle Günther Jauch gegen den Duisburger Internet-Provider FreeCity hatten dessen Anwälte durch eine einstweilige Verfügung dem Domainanbieter untersagt, die Internet-Adressen "guenter-jauch.de", "guenter-jauch.com", "guenter-jauch.net" und "guenter- jauch.org" zur Registrierung anzubieten. Das Landgericht Köln hat den Widerspruch des Providers verhandelt und heute zugunsten von Moderator Jauch und damit gegen jahrelange Praxis entschieden.
Dem Fall lag die Registrierung der Internet-Adresse "guenter-jauch.de" durch einen Kunden von FreeCity zugrunde. Dem Provider wurde vorgeworfen auf der Homepage "www.freecity.de" die besagte Domain durch den dort angebotenen Domain-Check rechtswidrig zur Registrierung angeboten zu haben. Dass FreeCity lediglich als Vermittler zwischen der zentralen Vergabestelle DENIC und dem Kunden auftritt, scheint den Richter nicht zu interessieren. Er sieht eine vorherige Namensrechtüberprüfung als Pflicht des Providers und zweifelt damit derzeit gängiges Online-Recht in Deutschland sowie weltweit an.
FreeCity hat Berufung gegen den Richterspruch eingelegt. Sollten sich Jauch und seine Anwälte mit ihrer Meinung auch bei oberster deutscher Instanz durchsetzen, würde das nicht nur das Aus für viele nationale Provider bedeuten, sondern auch internationale Gerichte beschäftigen. Ob sich Medienexperte Jauch über die Tragweite seiner Klage bewusst war, sei in Frage gestellt.
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