Duisburg, 7. Februar 2002.
Das Oberlandesgericht Köln hat die Klage von Günther Jauch, der seine Namensrechte durch die Registrierung der
Internet-Adresse "guenter-jauch.de" verletzt sah, zurückgewiesen (Aktenzeichen 15 U 108 und 109/01). Dieses
richtungsweisende Urteil, welches von der FreeCity GmbH und der KONTENT GmbH erstritten wurde, sichert den
deutschen Internet Service Providern und ihren Kunden weiterhin eine schnelle und unkomplizierte Domainvergabe.
Ursache des Rechtsstreits war die Registrierung der Internet-Adresse "guenter-jauch.de" durch einen Kunden
des Duisburger Providers FreeCity. Dem Anbieter von Internet-Adressen wurde vorgeworfen, auf der Homepage
www.freecity.de die Domain "guenter-jauch.de durch den dort angebotenen Verfügbarkeits-Check für Internet-Adressen
rechtswidrig zur Registrierung angeboten zu haben. Die Anwälte von Günther Jauch sahen in der Anmeldung besagten
Domain-Namens (der das "h" im Vornamen nicht einmal enthält) für und im Auftrag des Kunden einen Missbrauch des guten
Namens und der Person Jauchs zu komerziellen Zwecken. Zu Grunde gelegt wurde ein Streitwert von einer halben
Million Euro (1 Mio. DM).
FreeCity ist der größte Anbieter von werbefinanzierten DE-Domains und registriert täglich mehrere Hundert
Internet-Adressen für seine Mitglieder. Der Anbieter fungiert damit genau wie alle anderen deutschen Provider
als Vermittler von DE-Adressen zwischen dem Kunden und der zentralen nationalen Vergabestelle DENIC eG. Der
Duisburger Anbieter kann, wie jeder andere Provider weltweit auch, bei dem Antrag einer Registrierung lediglich
die Verfügbarkeit über den allgemein zugänglichen Domain-Check "WhoIs" erfragen. Dass die bloße automatisierte
Informationserteilung über die Verfügbarkeit einer gewünschten Internet-Adresse eine Rechtsverletzung darstellt,
wiesen die Kölner Richter zurück. Zudem ist eine Prüfung auf Namensrechte bei der hohen Anzahl der pro Tag
automatisiert registrierten Internet-Adressen sowohl technisch als auch aufgrund der für den Anbieter nicht
erkennbaren Rechten Dritter an der Adresse auch tatsächlich nicht zu realisieren. Ebenso bietet die DENIC keinerlei
Informationen bezüglich potentieller Namensrechtsverletzungen an. In der Regel ist der Kunde durch die AGB des Anbieters
verpflichtet eine Überprüfung möglicher Verletzungen von Rechten Dritter selbst durchzuführen. Der FreeCity-Geschäftsführer
Michael Faß ist nach dem Urteil zufrieden: "Müßten wir als Anbieter bei jeder Domain-Anmeldung vorher mögliche Rechte Dritter
abklären, ginge keine Vergabe mehr ohne Rechtsanwalt."
Günther Jauch, der aus Kostengründen nicht alle ähnlich klingenden Namen auf sich selbst registrieren lassen will,
wollte mit der Klage bewirken, dass Internet-Adressen wie "guenter-jauch.de" oder "guenter-jauch.com" nicht mehr zu einer
Registrierung angeboten werden dürfen, selbst wenn diese noch frei verfügbar sind. Bei KONTENT, Partner von FreeCity
für die Registrierung von .com, .net und .org-Adressen, ist man nach dem Urteil beruhigt. Hätte die Klage Erfolg gehabt,
wäre eine Domainregistrierung nicht nur mit erheblicheren Kosten für Provider und Kunden verbunden, sondern würde auch
nicht mehr in kurzer Zeit zu realisieren sein. Jauchs Anwälte sind mit ihrem Vorstoß nicht nur nationale, sondern auch
internationale Praktiken von Domain-Anbietern in Frage zu stellen, erfolglos gescheitert. Rolf Klinkhammer, Geschäftsführer
der KONTENT GmbH: "Das Internet ist kein rechtsfreier Raum, denn auch hier gelten Regeln und Gesetze. Eine Schutzwürdigkeit
des Namens einer prominenten Person ist in gleichem Licht wie der Name einer jeden anderen gleichnamigen Person zu sehen.
Einen besonderen Namens- und somit Domainnamensschutz für Berühmtheiten gibt es nicht."
So haben die beiden Unternehmen mit diesem Präzedenzfall, der nicht in Revision gehen kann, wieder für Rechtssicherheit
bei den Domain-Anbietern und den Internet-Nutzern gesorgt. Bei einer anderen Entscheidung wäre das Internet, so wie wir es
kennen einer entscheidenden Veränderung unterzogen worden und hätte mit Sicherheit eine Flut von Abmahnungen ausgelöst.